Gebühren
Ab dem Incremental Capacity-Zyklus 2023 - 2025 erheben die Fernleitungsnetzbetreiber für Ihre Tätigkeiten, welche auf die Übermittlung von unverbindlichen Marktnachfragen zurückgehen, eine Gebühr nach Art. 26 Abs. 11 Verordnung (EU) 2017/459 (NC CAM).
Die Gebühr beträgt 30.000 € je Marktgebietsgrenze, Anfrageart (neu zu schaffende Kapazität oder aufzuwertende Kapazität) und Flussrichtung für eingegangene unverbindliche Marktnachfragen gemäß Art. 26 Abs. 6 NC CAM. Diese wird dem Anfragenden vom verantwortlichen Fernleitungsnetzbetreiber (siehe Tabelle 1) in Rechnung gestellt. Für den Fall, dass die in Rechnung gestellte Gebühr nicht fristgerecht beglichen wird, wird die jeweilige unverbindliche Marktnachfrage des Anfragenden nicht weiter berücksichtigt. Die Gebühr wird auch in dem Fall erhoben, dass die ursprüngliche Anfrage nach neu zu schaffender Kapazität im Ausland gestellt wurde und als Folge hieraus die deutschen Fernleitungsnetzbetreiber ein Verfahren für neu zu schaffende Kapazität durchführen müssen. Sofern mehrere Unternehmen neu zu schaffende Kapazitäten an der gleichen Marktgebietsgrenze, für die gleiche Anfrageart und gleiche Transportrichtung anfragen, wird die Gebühr auf diese Anfragenden aufgeteilt. Insoweit erhalten alle Anfragenden für die Marktgebietsgrenze eine eigene Rechnung über die volle Gebühr von 30.000 € mit einem Zahlungsziel von 14 Kalendertagen durch den verantwortlichen Fernleitungsnetzbetreiber. Sodann wird der Betrag durch die Zahl der fristgerechten Zahlungseingänge geteilt, die hieraus folgende individuelle Gebühr je Unternehmen ermittelt und die ggf. überzahlte Gebühr zurückerstattet. Die erhobene Gebühr wird ferner erstattet, wenn die Marktnachfrageanalyse gem. Art. 26 NC CAM ergibt, dass die Kapazität auch ohne Weiterführung des Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität bereitgestellt werden kann. Ebenso wird die Gebühr erstattet, wenn die Wirtschaftlichkeitsprüfung für mindestens ein Angebotslevel, das neu zu schaffende Kapazität an dem jeweiligen Kopplungspunkt einschließt, positiv ist.
Folgende FNB erheben die Gebühr an der jeweiligen Marktgebietsgrenze:
Tabelle 1: Marktgebietsgrenzen und verantwortliche FNB
Marktgebietsgrenze | FNB |
Norwegen | Thyssengas GmbH, Emil-Moog-Platz 13, 44137 Dortmund |
Dänemark | Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Pasteurallee 1, 30655 Hannover |
Niederlande | Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Pasteurallee 1, 30655 Hannover |
Belgien | Open Grid Europe GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141 Essen |
Luxemburg | Open Grid Europe GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141 Essen |
Frankreich | GRTgaz Deutschland, Rosenthaler Str. 40-41 10178 Berlin |
Schweiz | Fluxys TENP GmbH, Elisabethstraße 5, 40217 Düsseldorf |
Österreich - MG Ost | Open Grid Europe GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141 Essen |
Österreich - MG Tirol | bayernets GmbH, Poccistraße 7, 80336 München |
Österreich - Vorarlberg | terranets bw GmbH, Am Wallgraben 135, 70565 Stuttgart |
Tschechische Republik | GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108 – 112, 34119 Kassel |
Polen - TGPS | GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108 – 112, 34119 Kassel |
Polen - E-Gas Transmission | ONTRAS Gastransport GmbH, Maximilianallle 4, 04129 Leipzig |
Russische Föderation | GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108 – 112, 34119 Kassel |
Die Erhebung einer Gebühr wurde von den Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Art. 26 Abs. 11 NC CAM beantragt und wurde im Verfahren Nr. BK9-022/042 der Bundesnetzagentur genehmigt.